
04 Jun OLG Köln: File-Sharing – Auskunftsanspruch
Urheberrechtverletzung durch „Filesharing“ Internettauschbörse
OLG Köln: Voraussetzungen des Auskunftsanspruch
Hat der Inhaber an den Rechten eines Musikstückes entdeckt, dass dieses illegal auf einer Internettauschbörse bei einem sogenannten „Filesharing“ angeboten wird, so will er von dem Anbieter des Internetanschlusses, dem sog. „Provider“, die persönlichen Daten des Anschlussinhabers, der das Musikstück auf der Tauschbörse anbietet, zum Zwecke einer Abmahnung anfordern.
Das Oberlandesgericht Köln hat hierzu einen Beschluss vom 25.11.2011 (Az. 6 W 260/11) verfasst.
Im vorliegenden Fall stellte ein Rechteinhaber fest, dass sein Musiktitel auf einer Tauschbörse widerrechtlich durch eine Dritte Person angeboten wurde. Der Marktwert des Musikwerkes lag zum damaligen Zeitpunkt bei 0,98 €, wenn dieser auf einer offiziellen Seite angeboten worden wäre.
Das Landgericht Köln wies in diesem Fall zuvor das Auskunftsbegehren des Urhebers mit der Begründung ab, dass das erforderliche gewerbliche Ausmaß fehlen würde. Es wurde darauf beim OLG Köln durch den Urheber eine Beschwerde eingereicht.
Die Richter stellten hierbei fest, dass es sich um kein aktuelles Musikstück handelt und somit dem gewerblichen Aspekt nur ein geringeres Gewicht beigemessen.
Zeitnahe und aktuelle Musikstück stellen eine weitaus höhere Substanz für ein gewerbliches Ausmaß dar. Bei der vorliegenden Single ( einem Lied ) konnte zu dem damaligen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden und dem Rechtinhaber wurde kein Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider des Anschlussinhabers zugesprochen.
Diese Entscheidung wurde allgemein begrüßt, da sie nunmehr unter aktuellen und bestehenden älteren Stücken klar unterscheidet und so differenziert, wann ein Auskunftsanspruch besteht.
Bei der Verbreitung eines aktuellen Albums / Liedes oder Films sieht diese Entscheidung jedoch anders aus. In der Regel hat der Urheber hier einen Auskunftsanspruch im Hinblick auf die persönlichen Daten des Anschlussinhabers.
Allerdings ist zu beachten, dass der Senat aufgrund einer Abweichung von der Rechtssprechung des Oberlandesgerichts München (Beschluss 26.07.2011) die Revision zugelassen hat.
Sorry, the comment form is closed at this time.